Satzung der Prinzengarde Rote-Funken-Weis

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

•    Der Verein führt den Namen: „Prinzengarde Rote Funken Weis“

•    Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach Eintragung des Vereins lautet der Name „Prinzengarde Rote Funken Weis e.V."

•    Sitz des Vereins ist Neuwied.

•    Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 15.3. bis 14.3. des darauf folgenden Jahres.

 

 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

•    Der Verein „Prinzengarde Rote Funken Weis“ mit Sitz in Neuwied verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Erhaltung und Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege, insbesondere dem Karneval in Weis.

•    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) gemeinsame Beratung in den Gremien des Vereins,

b) Hilfe, Aktivitäten und Unterstützung bei karnevalistischen Veranstaltungen und anderen Veranstaltungen die der traditionellen Brauchtumspflege dienen.

c) Unterstützung der gemeinnützigen Aktivitäten der Karnevals- und Kirmesgesellschaft Weis e.V. mit Sitz in Neuwied.

 

•    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

•    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

•    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

•    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Karnevals- und Kirmesgesellschaft Weis e.V. mit Sitz in Neuwied, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

•      Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

•    Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

•      Arten der Mitgliedschaft sind:

•      Aktive Mitglieder

•      Inaktive Mitglieder

(2 a) Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein die auch in Uniform entsprechend der Kleiderordnung an Veranstaltungen teilnehmen und Mitglied der Karnevals- und Kirmesgesellschaft Weis e.V. mit Sitz in Neuwied sind.

(2 b) Inaktive Mitglieder sind alle Mitglieder die nicht aktive Mitglieder sind.

•    Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§4 Stimmrecht und sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

•      Die Satzung und Beschlüsse des Vereins sind für alle Mitglieder verbindlich. Alle Mitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des Vereins und leisten Beiträge nach Maßgabe von § 7 der Satzung.

•      Mitgliederversammlung und Stimmrecht 

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit - unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen - einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich digital oder analog bei den Mitgliedern. Die Frist beginnt mit Versand der Einladung an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene digitale oder analoge Adresse oder Handynummer  des Mitglieds.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie ist bei Anträgen gemäß § 5 bis zur Eröffnung der Sitzung zu ergänzen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser Verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

(2.1) Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung,

c) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

d) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse aus dem Verein,

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,

f) die Beschlussfassung über die Einrichtung weiterer institutioneller Gremien über § 8 hinaus,

g) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der Erschienenen erforderlich.

 

Jedes „aktive Mitglied“ ab einem Alter von 16 Jahren ist stimmberechtigt.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. „Inaktive Mitglieder“ sind nicht stimmberechtigt, können sich aber an Diskussionen beteiligen und sollen gehört werden.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.

 

§ 5 Anträge zur Mitgliederversammlung

 

(1) Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(2) Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagungsordnung gesetzt werden. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder gestellt wird.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Geht die Anzeige verspätet ein, wird der Austritt erst zum nächsten Termin wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Mitglied verpflichtet, seinen Beitrag zu bezahlen.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies wird dem Mitglied mit dem 2. Mahnschreiben mitgeteilt. Eine nachträgliche Beitragszahlung macht den Ausschluss rückgängig. Ferner kann ein Mitglied, wenn es gegen weitere Vereinsinteressen gröblich verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Berufung ist beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich einzulegen.

Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuladen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschluss keinen Gebrauch, so ist eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses unzulässig.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder sonstigen Leistungen erstattet.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Veranstaltungsgebühren

 

(1) Die Mitglieder leisten Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Diese sind in 2 Raten für das laufende Geschäftsjahr  zu zahlen, bei Neumitgliedern zeitanteilig innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

•      Der Vorstand besteht aus:

•      1. Vorsitzenden

•      2. Vorsitzenden

•      Kassenwart

•      Schriftführer

•      bis zu 3 Beisitzern

 

•      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

•      Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

•      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

•      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Einzelheiten der Geschäftsführung im Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

 (6) Zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann nur ein „Aktives Mitglied“ das älter als 18 Jahre ist gewählt werden.

(7) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen, sofern er diese Aufgabe nicht durch Vollmacht dritten Personen überträgt.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(9) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

(10) Für Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert  von 1111,11 EUR ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

(11) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

      § 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

(1) Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben und sorgfältig in den Vereinsorganen aufzubewahren.

(2) Die Vereinsmitglieder können diese Beschlüsse jederzeit einsehen.

 

§ 11 Kleiderordnung

 

 

            Bei karnevalistischen Veranstaltungen des Vereins treten die aktiven Mitglieder in der Uniform der Prinzengarde Weis e.V. auf. Die Zusammenstellung der Uniform bei den unterschiedlichen Anlässen regelt die Kleiderordnung. Über den Inhalt der Kleiderordnung entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist der 1. Vorsitzende, falls die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt, Liquidator des Vereins.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Karnevals- u. Kirmesgesellschaft Weis e.V. mit Sitz in Neuwied, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

Heimbach-Weis, den  24.09.2016 

mit Änderung der Satzung im Mai 2018

 

 

 

 

letzte Aktualisierung:

08.04.2024

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